Häufig gestellte Fragen

Wer stellt eine Verordnung einer Krankenbeförderung (sog. Transportschein) aus?

Die ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung nach Muster 4 – auch Transportschein genannt – muss vom Arzt ausgefüllt werden. Dazu zählen mindestens:

  • der Grund der Beförderung,
  • die Angabe der Fahrtart (bspw. ob ambulant oder zur stationären Aufnahme),
  • das benötigte Transportmittel (Taxi und Rollstuhlwagen bei Bedarf) und
  • das Fahrtziel.

 

Wann wird eine Krankenfahrt durch die Krankenkasse genehmigt?

Wenn Sie eine Krankenfahrt zum Arzt oder Krankenhaus oder von dort zurück benötigen, ist die erste Voraussetzung, dass ein Arzt diese verordnet.

Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen (ab Pflegegrad 3 für ambulante Fahrten, stationäre Aufnahmen und Entlassungen zum nächstmöglichen Behandlungsstätte sind genehmigungsfrei) für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse vorliegt, benötigen Sie seit dem 1.1.2019 auch keine schriftliche Genehmigung mehr von der Krankenkasse.

Gibt es Besonderheiten bei ambulanten Krankenfahrten?

Die Besonderheit ambulanter Fahrten liegt darin, dass diese nicht prinzipiell von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden wie beispielsweise stationäre Aufnahme und Entlassung.

Die Krankenkasse übernimmt nur dann die Fahrtkosten, wenn bestimmte Kriterien vorliegen. Sie benötigen mindestens den Pflegegrad 3.

Ablauf einer Krankenfahrt bei gesicherter Kostenübernahme durch die Krankenkasse

 

Der Arzt hat Ihnen einen Transportschein ausgestellt und Sie erfüllen die Kriterien? Dann brauchen Sie sich um den Rest keine Gedanken mehr zu machen. Die Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse übernehmen wir für Sie! Dafür müssen Sie uns lediglich die Durchführung der Fahrt in Form einer Unterschrift bestätigen. Ihr Vorteil: Sie müssen weder in Vorkasse treten noch die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse für die Erstattung einreichen.

Falls Sie nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, müssen Sie lediglich den festgeschriebenen Eigenanteil bezahlen. Dieser beläuft sich auf mindestens 5,00 € und maximal 10,00 € pro Fahrt.

Wenn Sie häufig Leistungen wie Medikamente, Krankenfahrten etc. in Anspruch nehmen müssen, kann es sich für Sie lohnen, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Dazu müssen gesetzlich Versicherte Ihre persönliche Belastungsgrenze von 2 % und chronisch Kranke 1 % Ihres Bruttoeinkommens erreicht haben. Setzen Sie sich hierfür rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, die Ihnen einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen zuschicken kann.

Sie sind in diesem Jahr bereits von der gesetzlichen Zuzahlung befreit? Dann müssen Sie selbstverständlich gar nichts zuzahlen. Zeigen Sie lediglich dem Fahrer Ihren Befreiungsausweis vor.

Muss eine Begleitperson die Mitfahrt bezahlen?

Eine Begleitperson bei einer Krankenfahrt kann grundsätzlich bei Bornemann und Siemer Taxi und Mietwagen kostenlos mitfahren.

Wie funktioniert mein Transport wenn ich im Rollstuhl sitze?

Bei einem Rollstuhltransport werden Sie von einem einzelnen MitarbeiterIn in einem firmeigenen oder – falls gewünscht – in Ihrem eigenen Rollstuhl abgeholt und in unser Fahrzeug geschoben. Dort wird der Rollstuhl mittels Spanngurten im Fahrzeug befestigt und Sie werden zusätzlich noch durch einen Sicherheitsgurt korrekt gesichert.

Am Ziel angekommen, bringt der MitarbeiterInnen Sie bis zum gewünschten Ort.

Bei dieser Art des Transports gilt es zu beachten, dass sowohl der Start- als auch der Zielort ebenerdig sein müssen, da eine Trageleistung nicht erbracht werden kann.

Muss ich einen Eigenanteil bezahlen?

Wie bei Arzneimitteln auch, ist bei Krankenfahrten ein Eigenanteil von  mindestens 5,- € höchstens 10,- € pro Fahrt erforderlich. 

Wenn Sie von Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von Zuzahlungen erhalten haben, müssen Sie uns einmalig pro Kalenderjahr Ihren Befreiungsausweis vorlegen, sodass Sie dann auch keinen Eigenanteil leisten müssen.

Bornemann Mietwagen GmbH

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